Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.09.2024
A.
Allgemeine Bestimmungen
§1 – Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Warenbestellungen und Dienstleistungen, die UPPRIME CONNECT für ihre Kunden erbringt. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt UPPRIME CONNECT nicht an, es sei denn, UPPRIME CONNECT hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichungen von diesen AGB können nur in schriftlicher Form vereinbart werden.
1.2 Diese AGB gelten bis zur Herausgabe neuer AGB durch UPPRIME CONNECT auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle zwischen UPPRIM CONNECT und dem Kunden, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese AGB zustande kommt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.3 UPPRIME CONNECT behält sich vor, diese AGB jederzeit unter Wahrnehmung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zu ändern. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Veröffentlichung, so gelten die abgeänderten AGB als angenommen. In der Ankündigung wird gesondert auf die Bedeutung der vierwöchigen Frist hingewiesen. Widerspricht der Kunde der Änderung der AGB, bleibt das Vertragsverhältnis auf Grundlage der vorherigen AGB bestehen. UPPRIME CONNECT behält sich diesfalls jedoch das Recht vor, den Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen.
§2 – Vertragsabschluss
2.1 Angebote von UPPRIME CONNECT sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von UPPRIME CONNECT oder tatsächliche Leistungserbringung durch UPPRIME CONNECT als angenommen
2.2 Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Auftrag, in dem alle vereinbarten Warenbestellungen oder Dienstleitungen, allenfalls eine erläuternde Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt festgehalten werden. Bei Dauerschuldverhältnissen werden auch der Beginn der Leistungserbringung, die Vertragsdauer sowie Kündigungsfristen bzw. ein allfälliger Kündigungsverzicht im Auftrag festgehalten.
2.3 Mit Vertragsunterzeichnung bzw. Auftragserteilung erklärt der Kunde, dass die vertragsgegenständliche Warenbestellung bzw. Dienstleistung und die Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die vereinbarten Leistungen seinen Bedürfnissen entsprechen.
2.4 Von Angestellten oder Beauftragten von UPPRIME CONNECT gemachte Zusicherungen sind unerheblich, soweit sie nicht von UPPRIME CONNECT schriftlich bestätigt werden.
2.5 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für UPPRIME CONNECT nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.
2.6 Ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von UPPRIME CONNECT ist der Kunde nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis von UPPRIME CONNECT auf einen Dritten zu übertragen.
§3 – Vertragsdauer und Kündigungsfristen
3.1 Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstige Dauerschuldverhältnisse sind auf unbestimmte Zeit oder auf die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Wird im Auftrag keine bestimmte Vertragsdauer festgehalten, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsletzten gekündigt werden. Ist eine bestimmte Vertragsdauer vorgesehen, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten vor dem Vertragsende gekündigt wird. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen (Vertragsverlängerung) ausdrücklich und rechtzeitig vor Beginn der zweimonatigen Kündigungsfrist hingewiesen.
3.2 Wenn ein Kündigungsverzicht auf einen bestimmten Zeitraum vereinbart ist, kann eine ordentliche Kündigung seitens des Kunden erst wirksam ausgesprochen werden, sobald dieser Zeitraum ab dem Vertragsbeginn vollständig verstrichen ist.
3.3 Beide Vertragspartner haben die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wichtiger Grund zur Auflösung für UPPRIME CONNECT gelten insbesondere:
a) ein qualifizierter Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen
b) ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen durch den Kunden
c) die Nutzung eines zur Verfügung gestellten Zugangs (zB Hosting-,Email-oder sonstigen Accounts) für rechts-und/oder sittenwidrige Zwecke, insbesondere Spamming (Übermittlung ungewollter Nachrichten), Phishing (Herstellung gefälschter E-Mails zur Gewinnung von Daten des Empfängers) oder Versenden von Viren oder Schadsoftware
d) die nicht erfolgte Mitwirkung des Kunden an der Leistungserbringung durch UPPRIME CONNECT (siehe dazu §12) trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist
e) wenn der Kunde durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen zulässt, dass selbst verwaltete Websites wiederholt gehackt werden
3.4 UPPRIME CONNECT kann nach ihrem eigenen Ermessen anstelle der unmittelbaren Vertragsauflösung die laufende Leistungserbringung unterbrechen und den Kunden auffordern, den wichtigen Grund der Vertragsauflösung binnen angemessener Frist zu beseitigen. Der Kunde hat den Aufwand der Leistungsunterbrechung in Höhe von 45,00€ zu ersetzen, wobei sich UPPRIME CONNECT die Geltendmachung eines höheren Aufwandersatzes vorbehält. Bei Verdacht von Rechtsverletzungen auf gehosteten Websites oder durch einen E-Mail-Account darf UPPRIME CONNECT diesen Inhalt entfernen bzw. den Zugriff sperren. UPPRIME CONNECT wird den Kunden über derartige Maßnahmen in Kenntnis setzen. Der Kunde kann daraus keine (Schadenersatz-) Ansprüche geltend machen.
3.5 Sämtliche Fälle der außerordentlichen Kündigung, die aus einem Grund erfolgen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, lassen den Anspruch von UPPRIME CONNECT auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unberührt. UPPRIM CONNECT muss sich dabei nicht anrechnen lassen, was sie sich durch vorzeitige Vertragsbeendigung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Kapazitäten erworben hat oder erwerben hätte können.
§4 – Honorar, Preise und Zahlung
4.1 Die Höhe des Entgelts wird im Auftrag von UPPRIME CONNECT ausgewiesen und versteht sich im Zweifel exklusive Umsatzsteuer. UPPRIME CONNECT wird die Umsatzsteuer auf Rechnungen separat ausweisen. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von UPPRIME CONNECT.
4.2 Kostenvoranschläge von UPPRIME CONNECT sind stets unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15% übersteigen, wird UPPRIME CONNECT den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die angezeigte Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen schriftlich widerspricht. Für Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich, wobei diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden können.
4.3 Kostenvoranschläge von UPPRIME CONNECT sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund des Kostenvoranschlags der Auftrag erteilt wird.
4.4 Der Honoraranspruch von UPRRIME CONNECT entsteht für jede einzelne erbrachte Leistung. Dies gilt auch für alle Leistungen von UPPRIME CONNECT, die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht zur bestimmungsgemäßen Umsetzung gelangen. Alle auftragsbezogenen Leistungen, die nicht ausdrücklich durch ein allenfalls vereinbartes Pauschalhonorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
4.5 UPPRIME CONNECT ist jederzeit berechtigt, sowohl für das vereinbarte Honorar als auch für Barauslagen Vorauszahlungen zu verlangen. Für Barausgaben sind angemessene Vorauszahlungen mit Auftragserteilung fällig. UPPRIME CONNECT ist berechtigt, ihre Dienstleistungen monatsweise abzurechnen.
4.6 UPPRIME CONNECT behält sich beim Webhosting und anderen Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Entgelte bei Änderungen der Registrierungskosten bei der/den relevanten Registrierungsstelle(n) vor.
4.7 Sämtliche Entgelte sind wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder einem Folgeindex. Basiszahl für die Indexberechnung ist der Monat des Vertragsabschlusses. Die jeweilige Indexanpassung kann jährlich im Monat des Vertragsabschlusses erfolgen. Die Nichtgeltendmachung der Indexanpassung bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung der Preiserhöhungen.
4.8 Rechnungen sind ohne jeden Abzug binnen 14Tage ab Rechnungsdatum fällig. Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch und ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Kunden, die Unternehmer sind, müssen binnen 14 Tagen und Kunden, die Verbraucher sind, können binnen 3 Monate ab Zustellung der Rechnung begründete Einwendungen gegen die Rechnung erheben; andernfalls gilt die Rechnung als dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Im Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei Verzug auch nur einer einzigen Ratenzahlung Terminverlust ein.
4.9 Bei Verzug ist UPPRIME CONNECT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, zu verlangen. Kunden, die Verbraucher sind, haben Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungsziels behält sich UPPRIME CONNECT vor, Mahngebühren in der Höhe von 30,00€ netto für Mahnungen und sämtliche anfallenden Kosten für Betreibungsschritte durch Dritte (Rechtsanwaltskosten bzw. Kosten für Inkassobüros) nach dem jeweiligen geltenden Rechtsanwaltstarif bzw nach den Bestimmungen der Inkassogebührenverordnung zu verrechnen.
4.10 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch UPPRIME CONNECT. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt UPPRIME CONNECT, die laufende Leistungserbringung binnen 14 Tage nach schriftlichem Hinweis einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der bei UPPRIME CONNECT entstandene Gewinnverlust sind vom Kunden zu tragen.
4.11 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, berechtigt dies UPPRIME CONNECT, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.12 Bis zur vollständigen Bezahlung werden nur mit dem Zahlungsziel befristete Werknutzungsbewilligungen bzw. Werknutzungsrechte an schutzrechtsfähigen Werken eingeräumt. Eine allfällige Fristverlängerung hat der Kunde vor Ablauf der Frist bei UPPRIME CONNECT zu erwirken. Der Ablauf der befristeten Werknutzungsbewilligung bzw. Werknutzungsrechts aufgrund einer nicht termingerechten Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehenden Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis lässt die vollständige Zahlungspflicht des Kunden unberührt.
4.13 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an UPPRIME CONNECT direkt geleistet werden. Sind mehrere Forderungen gegenüber den Kunden offen, so werden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf allfällige Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
4.14 Ein Aufrechnungsrecht seht dem Kunden nur bei Zahlungsunfähigkeit von UPPRIME CONNECT sowie schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Kunden, die Verbraucher sind, können darüber hinaus auch mit Forderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen. Kunden, die Unternehmer sind, kommt kein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen zu. Kunden, die Verbraucher sind, dürfen Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn UPPRIME CONNECT ihre Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt oder die Erbringung durch ihre schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch sein mussten, gefährdet ist.
§5 – Termine
5.1 UPPRIME CONNECT ist bemüht, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Werden Termine und Fristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, sind diese für UPPRIME CONNECT unverbindlich. Die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins / einer verbindlichen Frist berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung ihm gesetzlicher zustehender Rechte, wenn eine nach schriftlicher Mahnung eingeräumte Nachfrist von mindestens 14 Tagen ungenutzt verstrichen ist. Allfällige daraus entstehende Ansprüche aus den Titeln der Gewährleistung oder Schadenersatz bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von UPPRIME CONNECT. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei deren Beauftragten – lassen keine Verzugsfolgen entstehen.
B.
Leistungen von UPPRIME CONNECT
§6 – Projektarbeiten
6.1 UPPRIME CONNECT bietet seinen Kunden diverse Projektarbeiten, insbesondere Webdesign, Web-Programmierung, Updates für Websites und Druckaufträge an. Der Umfang und Inhalt von ihm Rahmen beauftragter Projektarbeiten zu erbringenden Dienstleistungen von UPPRIME CONNECT werden im Auftrag näher definiert.
6.2 UPPRIME CONNECT wird ihre Leistungen in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erbringen. Der Kunde wird UPPRIME CONNECT durch seineausreichende und zeitnahe Mitwirkung die rechtzeitige und vollständige Leistungserbringung ermöglichen (siehe dazu auch §12). Bei Bedarf benennen UPPRIME CONNECT und der Kunde je einen Projektleiter zur Abwicklung des Projekts. Diese entscheiden gemeinsam über die Abwicklung des Projekts.
6.3 Beide Vertragspartner sind verpflichtet, einander über Umstände gleich welcher Art, die den Projektfortschritt wesentlich behindern, unverzüglich zu informieren. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im jeweils eigenen Verantwortungsbereich, beim anderen Vertragspartner oder bei Dritten liegen. UPPRIME CONNECT und der Kunde werden in einem solchen Fall einvernehmlich über zweckmäßige Maßnahmen entscheiden, um dem ursprünglichen Projektziel so nahe wie möglich zu kommen.
6.4 Die Ausarbeitung individueller Projekte erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der Kunde hat die rechtliche, vor allem die Datenschutz-,Urheber-, und Verwaltungsrechtliche Zulässigkeit aller im Projekt gesetzten Maßnahmen selbst zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. (vgl. dazu §14)
6.5 Für den Fall, dass der Kunde Hardware, Betriebssysteme odgl von Dritten bezieht, wird UPPRIME CONNECT über Aufforderung eine Beurteilung der grundsätzlichen Eignung dieser Einrichtungen für die angestrebten Ziele abgeben. Leistungen wie etwa Aufwand für Tests, Einrichtungsarbeiten an diesen Einrichtungen des Kunden udgl werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, wenn Sie nicht ausdrücklich im Leistungsinhalt des Auftrags enthalten sind.
6.6 Der Kunde trägt Kosten und Risiken für den laufenden Betrieb der Einrichtungen selbst, dazu gehören auch technisch und organisatorisch angemessene Datensicherung, Schutz gegen unberechtigte Zugriffe und Virenbefall.
6.7 UPPRIME CONNECT wird dem Kunden die Projektarbeit nach Fertigstellung zur Verfügung stellen. Eine Abnahme des Projekts durch den Kunden erfolgt sodann in maximal zwei Korrekturrunden. In einer Korrekturrunde hat der Kunde binnen zwei Wochen ab zur Verfügungsstellung des Projektinhalts durch UPPRIME CONNECT gebündelt und schriftlich auf seine Änderungswünsche hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für programmierte Websites und für beauftragte Updates dieser Websites. UPPRIME CONNECT wird die Änderungswünsche des Kunden einarbeiten und dem Kunden die überarbeitenden Projektinhalte zur Verfügung stellen. Erfolgt binnen der zweiwöchigen Frist ab zur Verfügungsstellung der überarbeitenden Projektarbeit keine Rückmeldung des Kunden, gelten die Projektinhalte als inhaltlich freigegeben und abgenommen.
6.8 Falls sich die Abnahme des Projekts ohne Verschulden von UPPRIME CONNECT über die vereinbarten Termine hinaus verzögert, haftet UPPRIME CONNECT nicht für den daraus resultierenden Terminverzug.
6.9 Änderungswünsche oder Änderungen der Vorgaben, die nach Abnahme vom Kunden bekannt gegeben werden, verursachen Mehraufwand. Deshalb werden solche Änderungswünsche von UPPRIME CONNECT hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Qualität, Aufwand und Termine überprüft. Der Aufwand für die Prüfung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls der Änderungswunsch durchführbar ist, wird das Ergebnis dem Kunden als Änderungs-oder Zusatzangebot übermittelt. Bis zur schriftlichen Beauftragung wird das Projekt nach den alten Vorgaben fortgeführt.
6.10 Dienstleistungen, die UPPRIME CONNECT über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des Kunden erbringt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Stundensätzen von UPPRIME CONNECT abgerechnet.
6.11 Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit von UPPRIME CONNECT erbracht. Diese sind:
MO – DO: 09.00 – 12.00Uhr / 13:00 – 17.00Uhr
FR: 09.00 – 12.00Uhr
Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Kunden eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Außerhalb der normalen Arbeitszeit gilt der doppelte aktuell gültige Stundensatz.
6.12 Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen vom schriftlich vereinbarten Vertragsinhalt, sind UPPRIME CONNECT vom Kunden ausreichend dokumentiert schriftlich zu melden. UPPRIME CONNECT ist um ehest mögliche Mängelbehebung bemüht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des §15 zur Gewährleistung.
6.13 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Projektleistungen von UPPRIME CONNECT nur mit Hard-und Software auf dem aktuellen Stand der Technik kompatibel. Insbesondere bei Webbrowsern kann grundsätzlich nur eine Kompatibilität der Projektleistungen mit aktuellen Versionen gängiger Webbrowser gewährleistet werden. Wünscht der Kunde eine Kompatibilität mit veralteter Hard-und Software, ist dies UPPRIME CONNECT vorab mitzuteilen und gesondert zu vereinbaren.
6.14 Der Kunde hat bei Projektarbeiten keinen Anspruch auf Herausgabe des entsprechenden Quellcodes.
§7 – Consulting – Dienstleistungen
7.1 UPPRIME CONNECT bietet seinen Kunden diverse Consulting- Dienstleistungen an. UPPRIME CONNECT kommt seinen vertraglichen Verpflichtungen nach, wenn sie sich nach besten Kräften bemüht, unter Ausnutzung des Stands von Wissenschaft und Technik und unter Verwendung der eigenen Kenntnisse und Erfahrungen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen.
7.2 Der Umfang und Inhalt der Beratungsleistungen von UPPRIME CONNECT werden im Auftrag definiert.
7.3 UPPRIME CONNECT benötigt für die Ausführung des Auftrags alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können. Der Kunde verpflichtet sich, die bei ihm vorhandenen technischen und wirtschaftlichen Informationen sowie Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur zweckmäßigen Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Die nach gründlichem Nachfragen erhaltenen Informationen kann UPPRIME CONNECT ungeprüft zur Grundlage ihres weiteren Vorgehens machen, sofern ein Irrtum des Kunden bzw. eine Fehlinformation des Kunden für UPPRIME CONNECT nicht von vornherein offenkundig erkennbar ist.
7.4 Consulting – Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit von UPPRIME CONNECT erbracht. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Kunden eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Außerhalb der normalen Arbeitszeit gilt der doppelte aktuell gültige Stundensatz.
7.5 Die Kosten für Fahrt-,Tag-und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
§8 – Webhosting
8.1 UPPRIME CONNECT bietet seinen Kunden neben Projekten (§6) und Consulting – Dienstleistungen (§7) auch die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Webhosting an. Dazu zählen insbesondere das zur Verfügung stellen von Webspace, Domains, Shared-Hosting, E-Mail-Postfächern, Server oder von SSL-Zertifikaten.
8.2 Umfang und Dauer des beauftragten Webhostings sowie das monatliche Entgelt werden im Auftrag festgehalten.
8.3 UPPRIME CONNECT ist berechtigt, das Entgelt für das Webhosting monatlich im Vorhinein in Rechnung zu stellen.
8.4 UPPRIME CONNECT vermittelt und reserviert eine gewünschte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. Sofern nichts anderes vereinbart ist, fungiert UPPRIME CONNECT hinsichtlich der von nic.at verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle, das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen der nic.at (abrufbar unter https://www.nic.at) bzw der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle gelten. Die Registrierungsgebühr ist in den Beträgen, die UPPRIME CONNECT dem Kunden verrechnet, enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird (siehe dazu auch § 4.6).
8.5 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle der Domain nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit UPPRIME CONNECT aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden sendet UPPRIME CONNECT dem Kunden das richtige Kündigungsformular zu.
8.6 Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass es beim Webhosting zu technischen Störungen kommen kann. UPPRIME CONNECT betreibt selbst keine Server sondern mietet Speicherplatz (Reseller) bei Dritten an.
8.7 UPPRIME CONNECT kann daher nicht garantieren, dass eine Website ständig erreichbar ist und haftet daher auch nicht für daraus resultierende evtl. Schäden. UPPRIME CONNECT wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten bestmöglich an der Behebung der Störung arbeiten, sofern die Störung überhaupt im Einflussbereich von UPPRIME CONNECT liegt.
8.8 Bei Firewalls, die von UPPRIME CONNECT errichtet, betrieben und/oder überprüft werden, geht UPPRIME CONNECT mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. UPPRIME CONNECT weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht erreicht werden kann. Firewalls können in Ausnahmefällen auch den Zugang zu Websites sperren, von denen tatsächlich keine Gefahr ausgeht. In all diesen Fällen haftet UPPRIME CONNECT für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (vgl § 16), jedenfalls aber nicht, wenn die Firewall dem Stand der Technik entspricht.
8.9 Der Kunde akzeptiert die in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen vereinbarten Volumensbegrenzungen. Bei einer Überschreitung einer Begrenzung behält sich UPPRIME CONNECT eine Verrechnung der über das gesetzte Limit hinausgehenden Einheiten nach dem aktuellen Volumenspreis vor.
8.10 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet, insbesondere das Aufrufen von Links und Anhängen in E-Mails und das selbständige Verwalten von Websites, mit Unsicherheiten verbunden ist (zB Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, keine Sicherheits-Updates, etc). UPPRIME CONNECT kann für Schäden aus Obengenanntem keine Haftung übernehmen.
8.11 Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, UPPRIME CONNECT zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. UPPRIME CONNECT ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung von Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Auf Wunsch des Kunden kann ihm vor Vertragsbeendigung eine statische Kopie seiner Website zur Verfügung gestellt werden, ein Anspruch auf Übermittlung des Quellcodes besteht jedoch jedenfalls nicht. Aus einer Löschung nach Vertragsbeendigung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche gegenüber UPPRIME CONNECT ableiten.
§9 – Fernwartung, Wartung und Support
9.1 Damit UPPRIME CONNECT im Gewährleistungsfall oder für sonstige Hilfestellung den Kunden rasch unterstützen kann, kann ein Fernwartungszugang eingerichtet werden. Jeder Vertragspartner trägt die dafür in seinen Räumlichkeiten entstehenden Kosten (für Hardware, Software, Telefonleitungen etc) selbst. Die Vertragspartner entscheiden gemeinsam über den technischen Lösungsweg und die relevanten Sicherheitsaspekte. UPPRIME CONNECT ist insbesondere berechtigt, beim Kunden eine Software zu implementieren, die ihm eine ordnungsgemäße Fernwartung ermöglicht. Sämtliche Urheber- bzw Werknutzungsrechte an dieser Software verbleiben bei UPPRIME CONNECT, dem Kunden werden keine wie immer gearteten Rechte an der Software eingeräumt.
9.2 Entsteht UPPRIME CONNECT durch eine vom Kunden zu vertretende Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs ein Nachteil oder Mehraufwand, so kann dem Kunden der Mehraufwand gesondert verrechnet werden. Für allfällige Schäden aus der Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs haftet UPPRIME CONNECT nicht.
9.3 Nach Start des Echtbetriebs kann eine weitere Betreuung durch Wartung und Support erfolgen. Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe in den Support und die Details der Abwicklung dieser Übergabe legen die Vertragspartner gemeinsam fest. Über die Wartung und den Umfang der von UPPRIME CONNECT in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen wird ein eigener Wartungsvertrag abgeschlossen. Auch bei Wartungsverträgen greift § 8.8.
§10 – Fotografie
10.1 Der Kunde kann UPPRIME CONNECT mit der Anfertigung von Lichtbildern, (in der Folge kurz gemeinsam: „Bilder“) beauftragen. Der Kunde hat selbst sicherzustellen, dass durch die Anfertigung der Bilder nicht in Schutzrechte Dritter, insbesondere in Urheberrechte, eingegriffen wird (siehe dazu auch § 14). Der Kunde wird UPPRIME CONNECT bei Eingriffen in Schutzrechte Dritter Schad- und klaglos halten.
10.2 UPPRIME CONNECT räumt dem Kunden eine örtlich, zeitlich, medial und auflagenmäßig unbeschränkte Werknutzungsbewilligung zur Nutzung der in Auftrag gegebenen Bilder ein. Der Kunde hat einen Urhebervermerk entweder direkt beim Bild oder im Impressum der entsprechenden Website anzubringen. Eine Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder selbständige Bearbeitung der Bilder ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der UPPRIME CONNECT gestattet. Die dem Kunden eingeräumte Werknutzungsbewilligung beschränkt sich auf die bearbeiteten und ausgelieferten Bilder, nicht jedoch auf die Rohdaten. UPPRIME CONNECT behält sich das Recht vor, die Bilder für Werbung in eigener Sache zu verwenden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden wird UPPRIME CONNECT Dritten keine Werknutzungsbewilligungen an den Bildern einräumen.
10.3 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Bilder nach Erhalt zu archivieren. UPPRIME CONNECT kann eine dauerhafte Archivierung nicht garantieren.
10.4 Im Übrigen gelten bei der Anfertigung von Lichtbildern, die Bestimmungen zu Projektarbeiten gemäß § 6 analog.
C.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner
§11 – Mitwirkungspflicht des Kunden
11.1 Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung bei der Leistungserbringung durch UPPRIME CONNECT verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen.
11.2 Der Kunde stellt alle Texte und sonstige Inhalte (zB Logos), die eingesetzt werden sollen, in aktuell gängigen Datei-Format(en) zur Verfügung.
11.3 Sofern UPPRIME CONNECT dem Kunden Entwürfe, eine fertige Fassung oder Ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche von Kunden, die Unternehmer sind, sind binnen 2 Wochen ab Übergabe bei sonstigem Verlust von Ansprüchen anzumelden (siehe dazu auch § 6).
11.4 Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen von UPPRIME CONNECT in keiner Weise so zu gebrauchen, die zu einer Beeinträchtigung Dritter führt bzw für UPPRIME CONNECT oder Dritte sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail), Phishing, Versenden von Viren bzw Schadsoftware oder die Verwendung der gehosteten Website zur Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten.
11.5 Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für UPPRIME CONNECT oder für Dritte Schwierigkeiten aufgrund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden, ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet.
11.6 Der Kunde ist verpflichtet, Passwörter nach den aktuellen Grundsätzen der IT-Sicherheit auszuwählen, geheim zu halten und regelmäßig abzuändern. Er haftet für Schäden, die durch eine mangelhafte Auswahl oder Geheimhaltung der Passwörter oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.
11.7 Der Kunde verpflichtet sich, UPPRIME CONNECT vollständig Schad- und klaglos zu halten, falls UPPRIME CONNECT wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder (verwaltungs-) strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird.
11.8 Der Kunde ist verpflichtet, UPPRIME CONNECT von jeglicher Störung oder Unterbrechung unverzüglich zu informieren, um UPPRIME CONNECT die Problembehebung zu ermöglichen, bevor der Kunde andere Personen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt UPPRIME CONNECT für Schäden und Aufwendungen, die aus einer unterlassenen oder verspäteten Verständigung resultieren, keine Haftung.
§12 – Ergebnisse, Anmeldung von Schutzrechten
12.1 Ergebnisse im Sinne dieses Vertrags sind schutzrechtsfähige Erfindungen, qualifiziertes Know-how nach der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 07.04.2004 sowie einfaches, nicht-schutzrechtsfähiges Know-how. Gemeinsame Ergebnisse sind Ergebnisse, die von beiden Vertragspartnern mit jeweils eigenem schöpferischen Anteil erzielt werden.
12.2 Entstehen im Rahmen eines Auftrags schutzrechtsfähige Erfindungen, deren Erfinder UPPRIME CONNECT bzw seine Mitarbeiter sind, so stehen diese Erfindungen UPPRIME CONNECT zu.
12.3 Soweit es sich bei gemeinsamen Ergebnissen um eine Arbeitnehmererfindung handelt (Gemeinschaftserfindung), so verpflichten sich die Vertragspartner zur rechtzeitigen Inanspruchnahme aller Rechte auf die Erfindung gegenüber ihren Arbeitnehmern. Im Innenverhältnis der Vertragspartner wird die Berechtigung an der Erfindung im Verhältnis der wahren Erfinderanteile ihrer Mitarbeiter aufgeteilt.
12.4 Der Kunde erhält an den bei der Durchführung des Auftrags entstandenen Erfindungen und an den von UPPRIME CONNECT darauf angemeldeten sowie ihm erteilten Schutzrechten eine nichtausschließliche und unbefristete Werknutzungsbewilligung für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck.
12.5 Konzepte, Gutachten, Projektarbeiten, Lichtbilder etc von UPPRIME CONNECT genießen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht an diesen Werken steht ausschließlich UPPRIME CONNECT zu. Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung gewährt UPPRIME CONNECT nur Werknutzungsbewilligungen und keine Werknutzungsrechte. Die Einräumung einer Werknutzungsbewilligung zugunsten des Kunden bedarf, sofern sie sich nicht aus dem Zweck des Vertragsverhältnisses konkludent ergibt, der schriftlichen Zustimmung durch UPPRIME CONNECT. Eine dem Kunden eingeräumte Werknutzungsbewilligung an urheberrechtlich geschützten Werken von UPPRIME CONNECT erstreckt sich mangels abweichender Vereinbarung nur auf den vom Vertragsverhältnis umfassten Anwendungsbereich. Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen zugunsten des Kunden gelten erst nach vollständiger Bezahlung des hierfür vereinbarten Entgelts als endgültig eingeräumt (siehe § 4.12).
§13 – Schutzrechte Dritter
13.1 Der Kunde ist verpflichtet, allenfalls mit dem Auftrag verbundene Schutzrechte, insbesondere Schutzrechte Dritter, selbst zu prüfen bzw prüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere für vom Kunden beigestellte Elemente wie Grafiken, Fotos, Logos, Schriftarten, Texte oder Elemente des CorporateDesign. UPPRIME CONNECT ist ihrerseits nicht verpflichtet, beigestellte Elemente auf ihre Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften zu prüfen, kann jedoch die Verbreitung dieser Inhalte bei Verdacht von Verletzungen verweigern. Stellt sich im Verlauf des Auftrags heraus, dass für die erfolgreiche Durchführung der Arbeiten die Benutzung fremder Schutzrechte erforderlich ist, so verpflichtet sich der Kunde, dies UPPRIME CONNECT unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde entscheidet, ob um eine Lizenz angesucht wird oder die Arbeiten in einer Form weitergeführt werden, die eine Verletzung ausschließt.
13.2 Der Kunde hat die rechtliche, vor allem die Datenschutz- und urheberrechtliche Zulässigkeit aller von UPPRIME CONNECT empfohlenen Maßnahmen selbst zu überprüfen bzw überprüfen zu lassen. Eine externe rechtliche Prüfung wird nur über schriftlichen Wunsch des Kunden veranlasst, der die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Er wird von UPPRIME CONNECT vorgeschlagene Maßnahmen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen.
13.3 Der Kunde wird für erforderliche Lizenzen selbst und auf eigene Kosten Sorge tragen. Er stellt UPPRIME CONNECT von jeder Haftung fürSchutzrechtsverletzungen frei und wird UPPRIME CONNECT diesbezüglich Schad- und klaglos halten, soweit die Prüfung von gewerblichen Schutzrechten nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
13.4 Der Kunde ist selbst für die inhaltliche Richtigkeit seines Impressums, der rechtlichen Richtigkeit seiner Datenschutzerklärung und die Einhaltung aller Rechtsvorschriften zu Offenlegungspflichten verantwortlich. UPPRIME CONNECT trifft keine Verpflichtung, das Impressum oder die Datenschutzerklärung des Kunden selbst auszuarbeiten bzw inhaltlich oder rechtlich zu prüfen.
§14 – Gewährleistung
14.1 UPPRIME CONNECT gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Dienstleistungen und Waren der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen und für den vereinbarten Zweck verwendet werden können.
14.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, bleiben unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern daher 2 Jahre. Verbraucher haben UPPRIME CONNECT Mängel schriftlich anzuzeigen.
14.3 Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von 14 Tagen nach erbrachter Leistung bei UPPRIME CONNECT schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Die Mängelrüge muss eine konkrete, bestmöglich detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Eine hinreichende Dokumentation der Mängel hat innerhalb von vier Wochen nach ihrem Auftreten zu erfolgen. Erfolgt die Reklamation berechtigt und rechtzeitig, steht dem Kunden zunächst nur das Recht auf Verbesserung der Leistung zu. Ansprüche auf Zahlungsminderung bzw auf Wandlung stehen dem Kunden nur und erst dann zu, wenn die Versuche von UPPRIME CONNECT, die Mängel zu beheben, auch nach einem Monat – bzw bei komplexeren Mängeln innerhalb einer darüberhinausgehenden, angemessenen Frist – fehlgeschlagen sind. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen
14.4 Mängel eines Teils der erbrachten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der restlichen Leistungen.
14.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Beanspruchung über den vereinbarten Leistungsrahmen, unrichtige Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien durch den Kunden entstehen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.
14.6 UPPRIME CONNECT leistet bei Consulting-Dienstleistungen (§ 7) ausdrücklich keine Gewähr für den Fall, dass eine von ihm erbrachte Leistung oder empfohlene Maßnahme keinen oder nicht den erhofften Entwicklungs- oder Optimierungserfolg odgl erreicht.
14.7 Werden von UPPRIME CONNECT gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.
14.8 UPPRIME CONNECT übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Projektarbeit mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet, sofern dies nicht ausdrücklich Inhalt des Leistungsauftrags war. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
14.9 UPPRIME CONNECT darf die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten nicht in dem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Lieferung entspricht (zB bei selbständiger Verwendbarkeit).
§15 – Haftung und Schadenersatz
15.1 UPPRIME CONNECT haftet – soweit in diesen AGB nicht anders geregelt – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem § 16 keine Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden.
15.2 Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit werden einvernehmlich ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ist der Kunde Unternehmer, so verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Kunden, die Unternehmer sind, trifft die Beweislast für ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von UPPRIME CONNECT. Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn, insbesondere bei etwa verspäteter oder mangelhafter Lieferung oder bei Nichtlieferung, und nicht erzielte Effizienzgewinne werden von der Haftung ausgeschlossen. Das Recht des Kunden auf Gewährleistung bleibt nach Maßgabe des § 15 unberührt.
15.3 UPPRIME CONNECT betreibt insbesondere die Dienstleistung des Webhostings unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht zugesichert werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere aufgrund von (von UPPRIME CONNECT oder dem Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden. UPPRIME CONNECT haftet diesbezüglich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
15.4 UPPRIME CONNECT haftet nicht für Schäden, die der Kunde aufgrund der Nichtbeachtung des Vertrages, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch widmungswidrige Verwendung, falsche oder unzureichende Handhabung des Produkts oder durch eigenmächtige Abänderung der erbrachten Leistung von UPPRIME CONNECT entstehen.
15.5 UPPRIME CONNECT ist jederzeit berechtigt, vom Kunden zur Verfügung gestellte und zur Bearbeitung überlassene Materialien, Unterlagen udgl, die gegen geltendes Recht verstoßen oder bei denen diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht, zurückzuweisen oder zu entfernen, ohne dass dem Kunden dadurch Forderungen welcher Art auch immer entstehen.
15.6 Für die Einhaltung gesetzlicher, insbesondere Urheber-, Patent-, Datenschutz-, Wettbewerbs- oder Kennzeichenrechtlicher, verwaltungsrechtlicher Bestimmungen bei zur Umsetzung gelangenden Maßnahmen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich (vgl § 14), soweit die rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung, ob eine Domain insbesondere in Marken- oder Namensrechte Dritter eingreift. Eine Haftung von UPPRIME CONNECT ist demnach jedenfalls ausgeschlossen. Der Kunde erklärt, UPPRIME CONNECT für allfällige Ansprüche Dritter, die auf einem derartigen Verstoß beruhen, Schad- und klaglos zu halten.
15.7 Soweit die Haftung von UPPRIME CONNECT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von UPPRIME CONNECT.
§16 – Verschwiegenheitspflicht
16.1 UPPRIME CONNECT sagt dem Kunden hiermit Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten zu, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über ihn bekannt werden und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. UPPRIME CONNECT wird dafür Sorge tragen, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung auch durch seine Angestellten und Beauftragten erfüllt wird. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Auftrags.
16.2 Diese vertragliche Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten berufsmäßigen Parteienvertreter, insbesondere in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kunden (zB Honorarklage), soweit dies zur Wahrung der Rechte von UPPRIME CONNECT erforderlich ist.
16.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass UPPRIME CONNECT gesetzlich oder behördlich verpflichtet sein kann, Auskünfte über den Kunden zu erteilen bzw Inhalte des Kunden auf der gehosteten Website zu entfernen. Aus der ordnungsgemäßen Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen von UPPRIME CONNECT kann dem Kunden kein Schadenersatzanspruch entstehen.
16.4 Unbeschadet dieser Verschwiegenheitspflicht ist UPPRIME CONNECT bis auf schriftlichen Widerruf berechtigt, den Kunden sowie allenfalls eine Kurzbeschreibung der für ihn erbrachten Leistung in deren Referenzliste aufzunehmen und diese Angaben für Werbe- und Präsentationszwecke auf jegliche lautere Art, insbesondere auch im Internet, zu verwenden. Ansonsten erfordert jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl der Anwender udgl) hinausgeht, die nachweisliche Zustimmung des anderen Vertragspartners.
16.5 UPPRIME CONNECT wird alle zumutbaren und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten des Kunden zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei UPPRIME CONNECT gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw diese weiterzuverwenden, so haftet UPPRIME CONNECT dem Kunden nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
§17 – Eigentumsvorbehalt
17.1 UPPRIME CONNECT behält sich das Eigentum an dem Kunden gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor.
17.2 Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch UPPRIME CONNECT nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, UPPRIME CONNECT teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
§18 – Widerrufsrecht für Verbraucher
18.1 Ist der Kunde Verbraucher und hat er einen Vertrag mit UPPRIME CONNECT im Fernabsatz (zB ausschließlich per E-Mail oder über den Web-Shop) oder außerhalb von Geschäftsräumen über den Erwerb von Waren abgeschlossen, so kann er vom abgeschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er oder ein von ihm benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt, ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Dieses Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Waren nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf seine Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG).
18.2 Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher der UPPRIME CONNECT (Glatzham 19, A-6252 Breitenbach am Inn, E-Mail: info@upprime-connect.tech) mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Verbraucher kann dafür das auf unserer Website abrufbare Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.
18.3 Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, wird UPPRIME CONNECT alle bereits erhaltenen Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei UPPRIME CONNECT eingegangen ist. UPPRIME CONNECT kann die Rückzahlung verweigern, bis die Waren wieder zurückerhalten wurden oder bis der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
18.4 Der Kunde hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er UPPRIME CONNECT über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, an oben ersichtliche Adresse zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Kunde die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Die Kosten der Rücksendung der Ware hat der Kunde zu tragen.
18.5 Ist der Kunde Verbraucher und hat er einen Vertrag mit UPPRIME CONNECT im Fernabsatz (zB ausschließlich per E-Mail oder über den Web-Shop) oder außerhalb von Geschäftsräumen über die Erbringung von Dienstleistungen (zB Webhosting, Erstellung einer Website, Anfertigung von Lichtbildern, etc) oder über die Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert sind abgeschlossen, so kann er vom abgeschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss zurücktreten. Zur Ausübung des Widerrufsrechts gilt § 19.2 analog. UPPRIME CONNECT wird die Dienstleistung erst nach Ablauf der 14- tägigen Widerrufsfrist erbringen bzw die digitalen Inhalte zur Verfügung stellen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich verlangt, dass die Dienstleistung bzw die digitalen Inhalte bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht bzw zur Verfügung gestellt werden und er gleichzeitig zur Kenntnis nimmt, dass er vom Vertrag nicht mehr zurücktreten kann, wenn die Dienstleistung während aufrechter Widerrufsfrist vollständig erbracht bzw die digitalen Inhalte zur Verfügung gestellt wurden. UPPRIME CONNECT wird dem Kunden bereits getätigte Zahlungen im Fall des berechtigten Widerrufs zurückerstatten. Der Kunde hat UPPRIME CONNECT im Fall eines rechtzeitigen Widerrufs nach ausdrücklichem Verlangen zur Erbringung der Dienstleistung und nicht vollständiger Leistungserbringung durch UPPRIME CONNECT aber einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
§19 – Datenschutz
19.1 Es gilt unsere Datenschutzerklärung, abrufbar unter:
https://www.upprime-connet.tech/datenschutzerklaerung
Sie bildet einen integrierten Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
D.
Abschließende Bestimmungen
§20 – Schlussbestimmungen
20.1 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von UPPRIME CONNECT erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn UPPRIME CONNECT hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt. Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen.
20.2 Der Kunde hat UPPRIME CONNECT Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Adresse gesandt wurden. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene E-Mail- Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.
20.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen UPPRIME CONNECT und dem Kunden findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (= „UN- Kaufrecht” / „CISG“ / „ Wiener Kaufrechtsübereinkommen“), sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und Rom-I Anwendung. Ist der Kunde Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs, so finden trotz dieser Rechtswahl alle zwingenden Bestimmungen für Verbraucher, die die Rechtsordnung jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anwendung (Artikel 6 Rom-I-VO).
20.4 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb Österreichs hat, ausschließlich das Gericht am Sitz von UPPRIME CONNECT zuständig. UPPRIME CONNECT ist aber auch berechtigt, jeden anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu wählen.
20.5 Ist der Kunde Verbraucher, wird als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle der Internet-Ombudsmann (https://www.ombudsmann.at) bzw die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (https://www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Kunde kann bei Streitigkeiten diese Schlichtungsstelle anrufen. Der Verbraucher nimmt zur Kenntnis, dass UPPRIME CONNECT nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass UPPRIME CONNECT im Falle einer Streitigkeit erst entscheiden wird, ob einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zugestimmt wird oder nicht.
20.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung oder dem mutmaßlichen Willen von UPPRIME CONNECT entspricht oder dem am nächsten kommt.
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